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Satzung
des
Turnverein 1861 Bad Ems e.V.

Inhalt

SATZUNG DES TURNVEREIN 1861 BAD EMS e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen "Turnverein 1861 Bad Ems e.V." und hat seinen Sitz in Bad Ems. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Turnens, des Sportes und der Jugendarbeit auf breiter Grundlage nach den Grundsätzen des Deutschen Sportbundes und seiner Fachverbände. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Deutschen Sportbund, des Turnverbandes Mittelrhein, des Handballverbandes Rheinland, des Leichtathletikverbandes Rheinland, des Volleyballverbandes Rheinland und des Schwimmverbandes Rheinland. Im Verein werden folgende Sportarten angeboten: Turnen, Handball, Leichtathletik, Volleyball, Schwimmen, Coronarsport.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben; über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Aufnahmegebühr wird vom erweiterten Vorstand festgelegt.
 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder bei Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wenn Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen von Anordnungen der Organe des Vereins
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d. wegen unehrenhafter Handlungen.
 

§ 4 Beiträge

1. Die Mitgliederbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten, er kann jährlich oder halbjährlich gezahlt werden.
3. Der Beitrag ist gestaffelt in einen
 
a. Beitrag für Erwachsene
b. ermäßigten Beitrag für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).
c. Familienbeitrag (das 3. Mitglied zahlt die Hälfte; ab dem 4. Mitglied ist der Beitrag frei).
Bei dieser Reihenfolge werden zunächst die Mitglieder ohne Anspruch auf Beitragsermäßigung gezählt. Der Familienbeitrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Personen mit dem Anspruch auf Beitragsermäßigung erfaßt werden.
4. Der erweiterte Vorstand kann erhöhte Beiträge für bestimmte Gruppen festlegen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
 

§ 5 Ehrungen und Ehrenmitglieder

1. Für 10-jährige sportliche Aktivitäten im Verein kann auf Vorschlag des Vereinsrates die Vereinsnadel in Bronze verliehen werden.
2.
Für langjährige Mitgliedschaft im Verein werden verliehen:
a. die Vereinsnadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
b. die Vereinsnadel in Gold für 40-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
c. die Vereinsnadel für 50-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
Zugezogenen Mitgliedern werden Zeiten bei nachgewiesener Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein angerechnet.
3.
Für besondere Verdienste um den Verein werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes
a. die Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen
b. die Karl-Schulz-Gedächtnismedaille verliehen sowie
c. Ehrungen durch die Fachverbände vorgenommen.
  Alle Ehrungen erfolgen in der Jahreshauptversammlung. Sie können aber auch bei besonderen Anlässen ausgesprochen werden.
 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a. die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand
c. der erweiterte Vorstand
d. der Vereinsrat
 

§ 7 Mitgliederversammlungen

1. Zur Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird öffentlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens acht Tage vorher eingeladen.
2. Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
a. auf Beschluß des erweiterten Vorstandes oder
b. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
4. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
5. Abstimmungen sind öffentlich, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
(siehe bes. Bestimmungen für Wahlen)
6. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit (Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt).
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Gegenstände der Beratungen und Beschlußfassungen in der Jahreshauptversammlung sind: Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes; Entlastung des Kassierers und des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Wahl der Kassenprüfer.
Festsetzung der Mitgliederbeiträge. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
9. Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet als
 
a. geschäftsführender Vorstand - bestehend aus:
dem Vorsitzenden
dem Stellvertretenden Vorsitzenden
dem Technischen Leiter
dem Kassierer
dem Geschäftsführer
b. erweiterter Vorstand - bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Jugendwart
fünf Beisitzern
dem Vereinsrat
2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Bestellung des Vorstandes (außer den Abteilungsleitern) erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt. ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Der erweiterte Vorstand kann kooptierte Mitglieder in den Vorstand berufen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
6. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
 

§ 9 Aufgabenbereiche

A. Geschäftsführender Vorstand
  Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der erweiterte Vorstand hat über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes durch Protokoll zu informieren.
 
1. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
Er repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit.
2. Der Stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Tätigkeit des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung oder nach Absprache.
3. Der Technische Leiter ist für den technischen Bereich in allen Abteilungen zuständig.
4. Der Kassierer führt eigenverantwortlich die Kassengeschäfte. Zu Beginn eines jeden Jahres ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Kassierer hat den Vorstand vierteljährlich über die Kassenlage zu unterrichten und halbjährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
5. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung sämtlicher Vereinsgeschäfte sowie der anfallende Schriftverkehr im Benehmen mit dem Vorsitzenden, dem technischen Leiter oder Kassierer. Er fertigt die Protokolle an.
B. Erweiterter Vorstand
 
Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle grundsätzlichen, organisatorischen und technischen Fragen, die den Gesamtverein berühren.
Er ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
1. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Schüler und Jugendlichen im Verein. Er organisiert Veranstaltungen für die Jugend.
2. Der Vorstand überträgt den Beisitzern bestimmte Aufgabenbereiche, wie z.b. Erstellen von Statistiken; Versicherungsfragen; Archivverwaltung; Öffentlichkeitsarbeit; Vorbereitung von besonderen Veranstaltungen, u. a..
 

§ 10 Der Vereinsrat

1. Der Vereinsrat besteht aus dem Technischen Leiter als Vorsitzendem sowie den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern.
2. Der Vereinsrat ist für alle technischen Aufgaben zuständig. Zu Beginn eines jeden Jahres schlägt er dem Vorstand die für die Durchführung seiner Aufgaben benötigten finanziellen Mittel zur Bewilligung vor.
3. Der Technische Leiter lädt den Vereinsrat nach Bedarf zu Sitzungen ein und leitet sie. Er hat auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern den Vereinsrat einzuberufen.
 

§ 11 Die Abteilungen

1. Die im Verein betriebenen Sportarten bilden selbständige Abteilungen, deren Leiter von der jeweiligen Abteilung nach Möglichkeit in einer Abteilungsversammlung gewählt und dann von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
2. Die Abteilungsleiter führen ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel selbständig durch. Sie sind gehalten, Anweisungen des Technischen Leiters zu beachten.
3. Der Abteilungsleiter kann je nach Bedarf Übungsleiter und andere Helfer bestellen.
4. Die Einrichtung weiterer Übungsgruppen bedarf der Genehmigung durch den erweiterten Vorstand.
 

§ 12 Ausschüsse

1. Zur Vorbereitung bestimmter Aufgaben kann der erweiterte Vorstand Ausschüsse einsetzen.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer oder den zuständigen Leiter einberufen.
 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes , des Vereinsrates, der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 14 Wahlen

1. Wahlen erfolgen öffentlich, es sei denn, dass ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
2. Sämtliche Vorstandsmitglieder (außer den Abteilungsleitern) sind einzeln zu wählen.
3. Die Beisitzer können auch in einem Wahlgang gewählt werden. Es muss gewährleistet sein, dass mindestens
ein Wahlvorschlag mehr vorhanden ist, als Beisitzer zu wählen sind.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann pro Kandidat nur eine Stimme abgeben.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl erfolgen.
4. Sämtliche Vorstandsmitglieder (außer den Abteilungeleitern) bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
 

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
2. Die Kassenprüfer werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
 

§ 16 Satzung

1. Die Satzung kann nur durch Beschluß der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden und auch nur dann, wenn der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
2. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmiqkeit.
 

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
 
a. der erweiterte Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde,
3. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Verbandsgemeinde Bad Ems, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
 

§ 18 Schlußbestimmungen

1. Die Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung am 10. März 1990 beschlossen worden. Sie tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.
2. Die am 26. Februar 1972 von der Jahresversammlung genehmigte, durch Beschlüsse späterer Jahreshauptversammlungen geänderte Satzung tritt hiermit außer Kraft.

Bad Ems. den 10. März 1990

Vom Amtsgericht genehmigt und eingetragen am 5. Juni 1990. Die auf der Jahreshauptversammlung vom 15. März 1997 beschlossenen Änderungen wurden vom Amtsgericht genehmigt und am 22. Mai 1997 in das Vereinsregister Nr.1440 eingetragen.

 

Diese Seite wurde zuletzt am31.12.2002 geändert.